_ führte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Kontakt zu seinen Kollegen abgebrochen habe. Diesen positiven Schritt anerkennt das Jugendgericht. Es erachtet jedoch sein Verhalten bzw. seine Abgrenzung von seiner AO.________ (Gruppierung), insbesondere auch da seither erst einige Monate vergangen sind, als noch zu wenig gefestigt und seine Mutter scheint nicht über genügend Zeit und Ressourcen zu verfügen, um ihn dabei genügend zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen im Jugendheim Q.________ erweise sich als gut. A.________ kann sich an Regeln und Abmachungen halten.