__ betreffend den Zeitraum Dezember 2016 bis 10. September 2017 des Jugendheims Q.________ einholte und zusammengefasst wiedergab. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter auch die Einvernahme des Beschuldigten und seiner Mutter AN.________ vor Jugendgericht am 19. Oktober 2017 und gab diese ebenfalls zu- 48 sammengefasst wieder. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1496 – 1501).