Hierzu verfasste die Vorinstanz eine Kurzbiographie des Beschuldigten, sie machte Ausführungen zur Situation seit der Untersuchungshaft, welche vom 7. Oktober 2016 bis zum 18. Oktober 2016 dauerte, und zur darauffolgenden vorsorglichen Unterbringung in einer offenen und geschlossenen Erziehungseinrichtung. Weiter erhob die Vorinstanz die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils aktuelle Situation des Beschuldigten, indem sie den Verlaufsbericht des Jugendheims Q.________ betreffend den Zeitraum Dezember 2016 bis 10. September 2017 des Jugendheims Q.________ einholte und zusammengefasst wiedergab.