Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, d.h. die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BGE 1B_32/2011 vom 15.02.2011).