Die Anordnung einer Schutzmassnahme setzt sowohl das Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit als auch der Massnahmefähigkeit des Jugendlichen voraus. Das JStG geht davon aus, dass Jugendliche massnahmefähig sind. Liegt zudem die Massnahmebedürftigkeit vor, ist grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen (Niggli, Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Helbling Lichtenhahn Verlag Basel, 2. Auflage, Gürber/Hug/Schläfli, Vor Art. 1 JStG N 15).