15 JStG) vorgesehen. Welche der Massnahmen im konkreten Einzelfall zum Tragen kommen soll, steht weitgehend im Ermessen der urteilenden Behörde (BGE 99 IV 137 E. 1). Das Gericht hat dabei abzuwägen, welche Massnahme am besten geeignet ist, das erzieherische Defizit beim Täter zu beheben.