Gemäss Art. 10 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG) ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderliche Schutzmassnahme an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Dabei ist nicht von Belang, ob der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Im Gesetz sind als Schutzmassnahmen die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (Art. 15 JStG) vorgesehen.