Unabhängig von einem allfälligen Verschulden hat das Gericht zu prüfen, ob der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt das Gericht zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als alleinige Rechtsfolge eine Strafe. Bei der Anordnung einer Schutzmassnahme muss sowohl eine Massnahmebedürftigkeit, als auch die Massnahmefähigkeit des Jugendlichen bejaht werden.