14. Allgemeines zu den Schutzmassnahmen und rechtliche Ausgangslage Dazu kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1495 f.): Das Jugendstrafrecht hat im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht in erster Linie erzieherisch zu wirken. Es ist ein Täter- und nicht ein Tatstrafrecht. Die Sanktionen richten sich nach den Bestimmungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Unabhängig von einem allfälligen Verschulden hat das Gericht zu prüfen, ob der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf.