das Geld letztlich nicht aushändigte, blieb es bei einer versuchten Tatbegehung. Damit ist der angeklagte Tatbestand der versuchten qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. 47 IV. Schutzmassnahme