verschaffen, sondern die Vermögensverschiebung durch Übergabe des Geldes selber vornehmen sollen. In Bezug auf den Vorsatz ist beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Absicht der Gruppe gekannt haben muss, nämlich die von J.________ „offerierten“ CHF 150.00 holen zu gehen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Durch das Mitgehen als Teil der Gruppe und folglich das gemeinsame Aufrechthalten der Übermachtstellung bzw. der Drohkulisse unterstützte er diese Absicht und machte sich damit auch den Vorsatz zu eigen. Da J.________ das Geld letztlich nicht aushändigte, blieb es bei einer versuchten Tatbegehung.