zu diesem „Angebot“ bereit war bzw. keine andere Möglichkeit sah. Die Nötigungshandlung bzw. der Aufbau dieser nötigenden Situation muss sich der Beschuldigte auf Grund der Vorgeschichte und auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe anrechnen lassen. Die anschliessend erfolgten effektiven Gewalttätigkeiten durch Y.________ gegenüber C.________ waren nicht mehr kausal für die beabsichtigte Vermögensverschiebung, dokumentieren aber die Ernsthaftigkeit der vorgängigen Androhungen und die Bereitschaft auch zu brutalem Vorgehen. Weiter war die Tätergruppe - damit auch der Beschuldigte - auf die Mitwirkung von J.________ angewiesen. J.________ hätte ihnen nicht nur den Zugang zum Geld