1954 f.), es fehle an der nötigen Kausalität, welche J.________ dazu bewegt haben soll, sich am Vermögen zu schädigen, weil die Gewalttätigkeiten gegenüber C.________ erst erfolgt seien, nachdem J.________ bereits in die elterliche Wohnung gegangen sei. Weitere Androhungen, welche als Nötigungsmittel angesehen werden könnten, seien zuvor seitens der Gruppierung erfolgt. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist beweismässig erstellt, dass den beiden Opfern ernstliche Nachteile angedroht wurden. Dies erfolgte sowohl verbal wie auch