Trotzdem blieb er bei seinen Kollegen und beteiligte sich mittäterschaftlich an der Auseinandersetzung. Er machte sich damit den Vorsatz der Gruppe zu Eigen, und zwar sowohl in Bezug auf die Nötigungshandlung wie auch in Bezug auf die Aneignung der Wertsachen. Damit ist der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.