45 Damit ist der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Weise erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu sprechen. 12.3 Vorfall Raub vom 10. September 2016 (AKS Ziff. 1.3) Erstellt ist, dass nachdem die grössere Gruppierung von der kleineren Gruppierung keine Zigaretten erhalten hat, die grössere Gruppierung die kleinere Gruppierung unter Androhung von Gewalt aufforderte, die Taschen zu zeigen und Wertgegenstände herauszugeben.