Der Beschuldigte war zwar beim Entscheid des Filzens nicht mehr federführend, jedoch ist beweismässig erstellt, dass er mindestens mitbekommen hat, dass beschlossen wurde, die beiden Privatkläger zu filzen und er hierauf auch mitgegangen ist. Dadurch, dass er anfangs selber versuchte, sich das Zigarettenpack durch Wegreissen anzueignen, dass er hierauf gewalttätig wurde und anschliessend mit der Gruppe mitging, hielt er diese Drohkulisse aufrecht bzw. war an der Übermachtstellung der Tätergruppe mittäterschaftlich beteiligt.