Im Rahmen der Gesamtsituation sind damit sowohl die Nötigungshandlungen der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wie (faktisch) auch des zum Widerstand unfähig machen gegeben. Der Beschuldigte war zwar beim Entscheid des Filzens nicht mehr federführend, jedoch ist beweismässig erstellt, dass er mindestens mitbekommen hat, dass beschlossen wurde, die beiden Privatkläger zu filzen und er hierauf auch mitgegangen ist.