44 gründen. Dies umso weniger, als er durch S.________ zusätzlich noch entlastet wird. Damit ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen (vgl. Ziff. 7. hievor). III. Rechtliche Würdigung