Dem Beschuldigten kann lediglich die Anwesenheit vor Ort und das Zusammensein mit den übrigen Mittätern nachgewiesen werden. Nach Ansicht der Kammer genügen die verwertbaren Beweismittel nicht, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Konkret kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich wissentlich und willentlich gemeinsam mit drei Mittätern daran beteiligt hat, mit einem Messer die Reifen von Fahrrädern und Personenwagen aufzuschlitzen. Seine blosse physische Anwesenheit in der Nähe des Tatorts vermag hier keine Mittäterschaft zu be-