Der Beschuldigte bestritt in seinen Aussagen konstant, Reifen aufgeschlitzt zu haben. So gab er zwar zu, vor Ort gewesen zu sein, beteuerte aber, nichts mit dem Aufschlitzen zu tun zu haben. Die von der Leitung Jugendanwaltschaft eingereichten Aussagen von S.________ entlasten den Beschuldigten. S.________ sagte mehrmals aus, dass A.________ nichts gemacht habe, weder bei den Velos noch beim Auto. Diese Aussagen sind allerdings mit Vorsicht und mit Blick auf die weiteren Beweismittel zu würdigen.