43 wesenheit bestätigt, aber seine Tatbeteiligung bestritten. Das Jugendgericht stützte sich auf die Videoüberwachung, welche den Beschuldigten mit nach oben gezogener Kapuze zeigte und erachtete im Ergebnis den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift - bis auf die Benutzung des Messers, welches angeblich vom Beschuldigten stammen sollte - als erstellt. 11.5 Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte bestritt in seinen Aussagen konstant, Reifen aufgeschlitzt zu haben.