Er selber habe die Velopneus aufgestochen. AG.________ habe aber mehr gewollt als nur Veloreifen, er sei zu den Autos gegangen und habe gesagt, er steche Autoreifen auf. Er (S.________) sei zu AG.________ gegangen und habe ihm gesagt, er solle es sein lassen, er wohne hier und kenne die Leute von hier. Er habe geschaut, ob jemand komme, er habe nicht gewollt, dass ihn jemand sehe (pag. 1965). 11.4 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte aus, dass sich das gleiche Aussageverhalten beim Beschuldigten wiederhole wie bei den anderen Tatvorwürfen. So habe er zwar seine An-