Als objektive Beweismittel hat die Vorinstanz den Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016 und die Überwachungsaufnahme (pag. 1341) aufgeführt. Die Aussagen von AF.________ (pag. 86), S.________ (pag. 98 ff.), AK.________ (pag. 104 ff.) sind nicht parteiöffentlich erfolgt, weshalb nicht darauf abgestellt wird. Als weiteres Beweismittel stehen der Kammer nun aber auch die Aussagen von S.________ vom 3. August 2017 im Verfahren BM 16 0894 zur Verfügung. Diese wurden seitens der Leitung Jugendanwaltschaft an der Berufungsverhandlung als entlastendes Beweismittel einbracht und vom Gericht zu den Akten erkannt (pag. 1942, 1964 ff.).