Der Beschuldigte sei nur in der Umgebung gewesen, habe aber nicht mitgemacht, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Auch der Leitende Jugendanwalt folgte dieser Argumentation, namentlich dass dem Beschuldigten kein Tatbeitrag nachgewiesen werden könne (vgl. im Detail Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 11.3 Beweismittel Es wird auch hierzu auf die von der Vorinstanz ausführlich und korrekt wiedergegebenen Beweismittel verwiesen (pag. 1484). Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten (pag. 79 ff., 83 ff., 1342 ff.) zu erwähnen. Als objektive