Ob seine Beteiligung aktiv in Form von Schlagen (gemäss Wortlaut AKS Ziff. 1.3. mit mindestens einem Faustschlag), von Sprechen oder passiv in Form von Präsenz bzw. als Teil der Übermacht erfolgt ist, hat – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – offen zu bleiben. Die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang wird auch bezüglich dieser Sequenz offen gelassen bzw. als nicht rechtsgenüglich erwiesen erachtet. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen dazu verwiesen, vgl. Ziff. II. 8.5.8.). Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.