Der Beschuldigte wusste aus den beiden vorangehenden Vorfällen, worauf dieser Erstkontakt hinauslaufen kann. Er billigte dadurch das Verhalten der Gruppe und machte sich auch in dieser Sequenz deren Vorsatz zu eigen und beteiligte sich somit massgeblich am Geschehen. Hierzu passen denn auch die Aussagen von AC.________ und die tatnahen Aussagen seines Kollegen AA.________, wonach sich der Beschuldigte ebenfalls an der Schlägerei beteiligt haben soll. Ob seine Beteiligung aktiv in Form von Schlagen (gemäss Wortlaut AKS Ziff.