von Y.________ geschlagen wurde – und ging nicht nach Hause, sondern mit seinen Kollegen zurück auf die T.________, dem ersten Tatort. Hier spielte sich vom modus operandi her ein sehr ähnlicher Vorfall ab wie in AKS Ziff. 1.1., ohne dass dieses Mal aber der Beschuldigte der Auslöser war. Für die Kammer ist erwiesen, dass der Beschuldigte auch hier in der Gruppe blieb und allein durch seine Präsenz die Übermachtstellung der Gruppe und deren Vorgehensweise mitkonstellierte. Der Beschuldigte wusste aus den beiden vorangehenden Vorfällen, worauf dieser Erstkontakt hinauslaufen kann.