__ führten aus, dass der Beschuldigte an der Schlägerei beteiligt war. Obwohl auf die einzelnen Aussagen dieser beiden Mitbeteiligten gemäss erfolgter Beweiswürdigung für sich alleine nicht abgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesamtkontext eine Beteiligung des Beschuldigten. So ist aufgrund der vorangehenden beiden Vorfällen und der Entwicklung des Abends darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte auch bei diesem Vorfall wusste, um was es ging. Er entfernte sich nicht von der Gruppe – obwohl er in U.________ wohnte und gesehen hat, dass C.________ vor dem Domizil von J.________ von Y._______