_, F.________, H.________ und G.________), der Auskunftspersonen (AD.________ und AE.________) sowie den Aussagen von AC.________, welcher sich selber stark belastet, herleiten. Der Beschuldigte stritt seine Beteiligung an diesem Vorfall vollständig ab, verstrickte sich jedoch in Widersprüche und gab einzig zu, was ihm eindeutig nachgewiesen werden konnte. Insgesamt sind seine Aussagen in den bestrittenen Punkten nicht glaubhaft. Aufgrund anders lautender Aussagen seiner Kollegen und der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss Bericht der Kantonspolizei sich nicht mit