Dass AE.________ den Beschuldigten nicht namentlich erwähnte, kann damit erklärt werden, dass der Beschuldigte in der Auseinandersetzung – wie sich im Beweisergebnis zeigen wird – eine eher untergeordnete Rolle hatte und AE.________ vor allem Ausführungen in Bezug auf die Hauptangreifer machte. 10.5.9 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3 betreffend die Auseinandersetzung der grösseren Gruppierung mit der kleineren Gruppierung sowie betreffend die entwendeten Gegenstände lässt sich anhand der glaubhaften und im groben Ablauf übereinstimmenden Aussagen der Opfer (E.________, F.________, H.________ und G.___