Ergänzend ist festzuhalten, dass die Verteidigung aus der Tatsache, dass AE.________ den Beschuldigten kenne und diesen nicht namentlich bei der Polizei erwähnt habe, schloss, dass der Beschuldigte nicht an der Schlägerei beteiligt gewesen sei (pag. 1956). Die Verteidigung führte jedoch nicht näher aus, woher und wie gut AE.________ und der Beschuldigte sich kennen. Dass AE.________ den Beschuldigten nicht namentlich erwähnte, kann damit erklärt werden, dass der Beschuldigte in der Auseinandersetzung – wie sich im Beweisergebnis zeigen wird – eine eher untergeordnete Rolle hatte und AE.