1217 Z. 38 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt deshalb in Bezug auf die ausgesprochenen Drohungen sowie der Aufforderung Taschen zu zeigen auf die glaubwürdigen Aussagen von AE.________ ab.