40 AD.________ schilderte den Vorfall ebenfalls nachvollziehbar und in Übereinstimmung insbesondere mit den Aussagen von AE.________. Auch er bestätigte, dass sie nach Wertsachen insbesondere Geld, Handys, Bluetooth-Boxen angegangen worden seien (pag. 1189 Z. 14 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt deshalb in Bezug auf die Aufforderung nach Wertsachen ebenfalls auf die Aussagen von AD.________ ab. g) AE.________ AE.