Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff auf H.________ sowie in Bezug auf den Hintergrund des Vorfalls (ausnehmen und berauben) und auf die H.________ entwendeten Gegenstände, auf dessen Aussagen ab. e) G.________ Auch G.________ machte detaillierte Ausführungen zum Vorfall, dabei schilderte er eindrücklich und nachvollziehbar, dass die kleine Gruppierung unter massiven Drohung aufgefordert worden seien, ihre Taschen zu leeren (pag. 1166 Z. 63 ff.). G.________ wurde nichts entwendet, sein Handy konnte von E.________ gesichert werden. Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff auf G._____