1119 Z. 34 ff.). Seine Ausführungen stimmen mit den anderen Opferaussagen insoweit überein, dass die Opfergruppe bedroht und aufgefordert wurde Wertgegenstände zu zeigen. E.________ wurde beim Vorfall eine JBL Bluetooth Box gestohlen (pag. 1120 Z. 102 f.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass die gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Das Jugendgericht stellt somit für den Angriff sowie die ihm abhanden gekommene Bluetooth Box auf E.________ Aussagen ab. c) F.________ F.________ beschrieb den Vorfall auf ihn und seine Kollegen nachvollziehbar und eingebettet ins dynamische Geschehen.