Die Aussagen von AA.________ sind in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten jedoch zu schwankend, als dass alleine auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Auch seine Aussagen sind somit unter Einbezug der weiteren Beweismittel zu würdigen. 10.5.7 Aussagen von AH.________ AH.________ gab seine Beteiligung zu und erwähnte, dass auch AC.________ und AG.________ an diesem Vorfall beteiligt gewesen seien. Er selber habe geschüpft und habe sich prügeln wollen (pag. 1230). Er bestritt dabei, dass er jemand das Handy habe wegnehmen wollen (pag. 1231) - was mit Blick auf die Sachen, welche entwendet wurden, eher unglaubhaft erscheint.