_ AG.________ legte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2016 in Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Beteiligten dar, dass er sich an diesem Abend alkoholisiert und bekifft auf eine Bank gelegt und vom Vorfall bzw. der Schlägerei nichts mitbekommen habe (pag. 1063). Er kann somit zum hier interessierenden Kerngeschehen keine sachdienlichen Aussagen machen. Seine Aussagen sind auch zu wenig ergiebig, als dass sie einer Aussagewürdigung unterzogen werden könnten. Es kann lediglich festgehalten werden, dass auffallend ist, dass AG.