1058). Z.________ versuchte in seiner letzten Einvernahme, seine bisherigen Aussagen, mit welchen er sich zum Teil selber belastete, zu relativieren - indem er zum Beispiel angab, dass er nicht gesehen habe, wie etwas weggekommen sei (pag. 1059). Diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Die Aussagen von Z.________ sind insgesamt zu wenig zuverlässig, als dass allein darauf abgestellt werden könnte. Wo diese jedoch mit den glaubhaften Aussagen der Opfer und Auskunftspersonen übereinstimmen, kann darauf abgestellt werden. 10.5.5 Aussagen von AG.________ AG.