Auf Grund dessen, dass er sein Aussageverhalten ändert und er selber auch Mitbeschuldigter ist, ist auf seine glaubhaft wirkenden tatnahen Aussagen lediglich dort abzustellen, wo diese mit den – nachfolgend darzulegenden – glaubhaften Aussagen der Opfer und Auskunftspersonen übereinstimmen. In Bezug auf die Beteiligung des Beschuldigten haben die Opfer und Auskunftspersonen keine Angaben gemacht und die Aussagen von AC.________ sind zu schwankend, als dass einzig darauf abgestellt werden könnte. Sie werden im Rahmen der weitern Beweismittel noch zu verifizieren sein. In Bezug auf die X.