Anlässlich der tatnahen Aussagen will er auch gesehen haben, wie sich der Beschuldigte an der Schlägerei beteiligt hat. Anlässlich der letzten Einvernahme ist dann erkennbar, dass er versuchte, sowohl den Tatbeitrag des Beschuldigten wie auch den Hintergrund des ganzen Vorfalls abzuschwächen. Auf Grund dessen, dass er sein Aussageverhalten ändert und er selber auch Mitbeschuldigter ist, ist auf seine glaubhaft wirkenden tatnahen Aussagen lediglich dort abzustellen, wo diese mit den – nachfolgend darzulegenden – glaubhaften Aussagen der Opfer und Auskunftspersonen übereinstimmen.