und dem Berichtsrapport der Polizei überein (pag. 702), aus welchen hervorgeht, dass AG.________ sich zusammen mit Z.________ und AA.________ von der T.________ entfernt habe und diese drei dann von der Polizei aufgegriffen worden seien. Der Beschuldigte war da nicht mehr zugegen. Die Aussage, wonach sich der Beschuldigte auf dem Bänkli aufgehalten und sich um AG.________ gekümmert habe, erweist sich als Schutzbehauptung. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb er – wenn er sich doch die ganze Zeit um AG.________ gekümmert hätte – dann ohne AG.________ weggegangen wäre.