Des Weiteren wird die Zugehörigkeit zur X.________ - Gang bestritten sowie die Tatsache, dass es der grösseren Gruppierung generell, wie auch A.________ als Einzelperson, darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung auszunehmen und sich zu bereichern. Die Verteidigung führt Aussagen und Argumente auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. hierzu im Detail Parteivorbringen vom 29. August 2019 pag. 1955 ff.). 10.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch in Bezug auf diesen Sachverhalt die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiederge-