von einer grösseren Gruppierung angegangen und dadurch verletzt wurden. Ebenfalls unbestritten ist die Anwesenheit des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls auf der T.________. Demgegenüber wird die Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung bestritten. Die Verteidigung brachte zusammenfassend vor, dass der Beschuldigte sich weder mitten im Geschehen aufgehalten noch einen Faustschlag ausgeteilt habe. Der Beschuldigte habe sich auf dem Bänkli um seinen Freund AG.________ gekümmert. Des Weiteren wird die Zugehörigkeit zur X.____