In Bezug auf die X.________ - Gang erachtete die Vorinstanz die Zugehörigkeit des Beschuldigten auf Grund der Aussagen von AC.________ als erwiesen. Damit erachtete das Jugendgericht den Sachverhalt, wie er gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift umschrieben wurde, als vollständig erstellt. 10.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den in der Anklageschrift Ziff. 1.3 umschriebenen Sachverhalt ist unbestritten, dass insbesondere die Privatkläger E.________, F.________, H.________ sowie G.________ auf der T.________ von einer grösseren Gruppierung angegangen und dadurch verletzt wurden.