_) sowie von AC.________, welcher sich selber stark belastete, als glaubhaft. In Bezug auf die Beteiligung des Beschuldigten stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen seines guten Kollegen AA.________ und AC.________ ab. Letzterer habe angegeben, dass A.________ auch geschlagen habe bzw. er gesehen habe, wie dieser Blut an den Händen gehabt habe (pag. 954). Der Beschuldigte habe sich mitten in der Schlägerei befunden (pag. 972). Bezüglich der entwendeten Wertgegenstände stützte sich die Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen der Opfer E.________ und H.________. In Bezug auf die X.