Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten in den bestrittenen Punkten als widersprüchlich und nicht glaubhaft. Aufgrund der belastenden Aussagen seiner Kollegen, erachtete das Jugendgericht die Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung, wonach er während der Schlägerei bei AG.________ auf dem Bänkli gewesen sei und sich nicht an der Schlägerei beteiligt habe. Weiter erachtete das Jugendgericht die im groben Ablauf übereinstimmenden Aussagen der Opfer (E.________, F.________, H.________ und G.________) und der Auskunftspersonen (AD.________ und AE.________) sowie von AC.