33 A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ Gang" gewesen, er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei gewesen und ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung „auszunehmen" und sich durch die Wegnahme von Zigaretten, Handys, Musikboxen, Bargeld und anderen Wertgegenständen zu bereichern. 10.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten in den bestrittenen Punkten als widersprüchlich und nicht glaubhaft.