Er hat allein durch sein Mitgehen seine Präsenz mitgeholfen, die Übermachtstellung der Gruppe und die Bedrohungssituation gegenüber den Privatklägern zu verstärken oder zumindest zu perpetuieren – zumal bei dieser Vorgeschichte. Ob er i.e.S. auch Schmiere gestanden ist, kann offengelassen werden und ändert an seiner Teilnahme wenig. Es ist hier der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Aussagen von AA.________ (pag. 623 ff.) zu unbestimmt sind, um dem Beschuldigten ein effektives Schmiere-Stehens rechtsgenüglich nachzuweisen. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.