II. 8.5.8.). Für die Kammer ist auf Grund der gesamten Entstehungsgeschichte, dem weiteren Verlauf und dem Verhalten des Beschuldigten erstellt, dass dieser um das Vorhaben der Gruppe wissen musste und dieses unterstützte, mithin das Handeln der Gruppe auch bezüglich des versuchten Erhältlichmachens der von J.________ in seiner Not in Aussicht gestellten CHF 150.00 billigte und damit den Vorsatz mittrug. Er hat allein durch sein Mitgehen seine Präsenz mitgeholfen, die Übermachtstellung der Gruppe und die Bedrohungssituation gegenüber den Privatklägern zu verstärken oder zumindest zu perpetuieren – zumal bei dieser Vorgeschichte.