__ mitgenommen hat und dass der Beschuldigte mindestens zugeschaut haben muss. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass doch ein Unterschied besteht zwischen einer sich in der Nähe befindenden Person und einem Zuschauer, welcher bewusst einen Vorgang verfolgt und mit seiner Präsenz in der Gruppe dazu beiträgt, die Übermacht der Gruppe wahrnehmbar aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht der Kammer hat es in den Aussagen von AA.________ zwar auch Realkennzeichen insbesondere in Bezug auf die eigene Belastung beim Schmiere stehen und die Gefühlslage der Privatkläger im Tram.